Revisionsrecht und Verfassungsbeschwerden
Für einen Angeklagten, der tatgerichtlich verurteilt wurde, stellt die Revision oft einen Strohhalm dar, an den der Betroffene seine letzten Hoffnungen klammert. In dieser Situation erweist es sich dann als nur wenig tröstlich, wenn man die Statistik über Revisionserfolge präsentiert bekommt. Danach erweisen sich nur deutlich weniger als 10 % aller eingelegten Revisionen als erfolgreich. Dieser statistische Wert drückt jedoch nicht die Erfolgschancen des Einzelfalles aus.
In geeigneten Fällen kann es sogar sinnvoll oder erforderlich sein, beim Bundesverfassungsgericht eine grundrechtliche Klärung über konkrete Fragen des Strafverfahrens und dessen Folgen für die Angeklagte oder den Angeklagten herbeizuführen.
Verfassungsbeschwerden in Strafsachen
Das Rechtsmittel der Revision hat schon nur einen sehr eingeschränkten Kontrollmaßstab, da ausschließlich Rechtsfehler geprüft werden. Noch enger ist der Kontrollmaßstab bei einer Verfassungsbeschwerde, da zu dem Vorliegen eines Rechtsfehlers auch noch ein Grundrechtsverstoß hinzukommen muss. In geeigneten Fällen bleibt nach einer revisionsgerichtlichen Entscheidung gleichwohl der Weg einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.
Wir beraten offen und ehrlich zu den Erfolgsaussichten derartiger Verfassungsbeschwerden und in geeigneten Fällen erarbeiten wird eine solche Verfassungsbeschwerde.
Prüfung von Erfolgsaussichten
Die Erfolgsaussichten sind dann deutlich höher einzustufen, wenn die schriftlichen Urteilsgründe rechtliche Fehler aufweisen oder im Verfahren Fehler gemacht wurden, auf denen die Urteilsgründe beruhen.
So können sich beispielsweise die Beweise, die im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellt wurden als unverwertbar herausstellen, weil der Richtervorbehalt verletzt wurde.
Wir erarbeiten anhand der zwei zentralen Elemente, nämlich den schriftlichen Urteilsgründen und dem Hauptverhandlungsprotokoll, eine begründete Einschätzung der konkreten Erfolgsaussichten im Revisionsverfahren.
Revisionsbegründung
Die Anfertigung einer Revisionsbegründung stellt eine Spezialmaterie dar, die sich auch bei ausgewiesenen Experten des Strafrechts oft keiner besonderen Beliebtheit erfreut. Dies liegt an den besonderen formalen Anforderungen, die durch die Strafprozessordnung und die Rechtsprechung an die Anfertigung einer solchen Begründungsschrift gestellt werden.
Rechtsanwalt Dr. Matthias Schütrumpf hat im Laufe seiner Tätigkeit eine Vielzahl an Revisionsbegründungen verfasst und verfügt daher auf diesem Gebiet über eine besonders ausgeprägte Erfahrung und ist innerhalb unserer Kanzlei derjenige, der sich in besonderem Maße mit der Erarbeitung von Revisionsschriftsätzen befasst.
Vertretung in der revisionsrechtlichen Hauptverhandlung
In aller Regel kommt es im Revisionsverfahren nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da es sich grundsätzlich um ein schriftliches Verfahren handelt.
Kommt es aber ausnahmsweise zu einer mündlichen Verhandlung, so unterscheidet sich die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht erheblich von einer Hauptverhandlung vor dem Tatgericht.
In der Revisionsverhandlung geht es um die Erörterung von Rechtsfragen, es findet keine Beweisaufnahme statt und es besteht nicht nur keine Anwesenheitspflicht für den Angeklagten, sondern im Falle von Untersuchungshaft besteht keine Möglichkeit für den Angeklagten an der Verhandlung selbst teilzunehmen.
Wir sind mit den prozessualen Besonderheiten der Verhandlung vor den Revisionssenaten vertraut und vertreten die Interessen unserer Mandanten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht.