Vermögensabschöpfung

Vermögensabschöpfung

Mit der Reform des Einziehungsrechts im Jahre 2017 wurde die Möglichkeit geschaffen, Vermögen – auch noch nachträglich – mit den Mitteln des Strafrechts abschöpfen zu können. Unter dem Motto „Verbrechen darf sich nicht lohnen“ wurden die Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung maximiert. Das Instrumentarium der Vermögensabschöpfung soll nach dem Wunsch des Gesetzgebers von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizei nicht nur wesentlich häufiger, sondern insbesondere auch hinsichtlich deren Höhe konsequenter angewandt werden, um so im einzelnen Fall das kriminalpolitische Ziel einer vollständigen Vermögensabschöpfung zu erreichen.

Wir begleiten unsere Mandanten durch sämtliche Phasen einer solchen Vermögensabschöpfung, beginnend bei Beschlagnahme oder Arrest bis hin zum gerichtlichen Verfahren über die Anordnung der Einziehung. Diese Einziehungsentscheidung kann im Rahmen eines gegen den Mandanten geführten Strafprozesses oder auch im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahren ergehen.

Beschlagnahme und Vermögensarrest

Die Beschlagnahme dient der Sicherung der Einziehung eines Gegenstandes, zB des Tatertrages bzw. der Unbrauchbarmachung. Dies setzt voraus, dass das durch die Straftat Erlangte/der Gegenstand bei dem Einziehungsadressaten noch vorhanden ist.

Der Vermögensarrest hingegen dient der Sicherung der Einziehung des Wertes des Tatertrages, wenn das durch die Straftat Erlangte bei dem Einziehungsadressaten nicht mehr vorhanden ist bzw. nicht gegenständlich abgeschöpft werden kann.

Ergeht ein entsprechender Beschlagnahme- bzw. Arrestbeschluss im Ermittlungsverfahren, so kann man hiergegen eine Beschwerde und ggf. auch noch eine weitere Beschwerde erheben.

Rechtsgutachten

Das Einziehungsrecht hat sich in den Jahren seit der Reform als ein ausufernder Bereich mit mehr als 400 veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen entwickelt. Es zeigt sich dabei, dass es dem Gesetzgeber nur unzureichend gelungen ist eine klare Regelungslage zu schaffen. Da sich schon die höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht frei von Widersprüchen erweist, vermag es nicht zu verwundern, dass die Tatgerichte und Staatsanwaltschaften über die Grenzen des rechtliche Zulässigen hinaus gehen.

In geeigneten Fällen kann es hier hilfreich sein, durch ein Rechtsgutachten solchen Grenzüberschreitungen entgegenzuwirken.

Wir befassen uns ständig mit der Rechtsprechung zum Einziehungsrecht und haben daher die Expertise, um derartige Gutachten zu verfassen.

Selbständiges Einziehungsverfahren

Die Einleitung eines solchen selbständigen Einziehungsverfahrens setzt einen Antrag voraus, den entweder die Staatsanwaltschaft oder ein Privatkläger stellen kann und der inhaltlich den Anforderungen einer Anklageschrift genügen muss. Bejaht das Gericht nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine selbstständige Einziehungsanordnung, so eröffnet es das Hauptverfahren.

Das Gericht entscheidet grundsätzlich durch Beschluss. Rechtsmittel gegen eine Entscheidung im Beschlusswege ist die sofortige Beschwerde. In aller Regel ist es für einen Einziehungsbeteiligten aber besser, wenn ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wird und das Gericht nach Durchführung der Verhandlung durch Urteil entscheidet.

Wir vertreten regelmäßig Einziehungsbeteiligte auch im selbständigen Einziehungsverfahren.

Unternehmen als Einziehungsbeteiligte

Ein Unternehmen kann auf ganz unterschiedliche Weise Beteiligter der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung werden. So kann das Unternehmen den Vorteil einer Straftat seiner Mitarbeiter erlangt haben, es kann aber genauso gut auch Geschädigter einer Straftat geworden sein. Zuletzt ist auch denkbar, dass beides gleichzeitig der Fall ist. Dies klingt zunächst verwirrend, da sich diese Beteiligtenrollen auszuschließen scheinen, ist aber tatsächlich gar nicht so selten anzutreffen. Hat beispielsweise ein Mitarbeiter eines Unternehmens eine „schwarze Kasse“ gebildet, um korruptiv Aufträge erlangen zu können, so stellt das Bilden der schwarzen Kasse eine Straftat zum Nachteil des Unternehmens dar und dieses ist insoweit geschädigt. Der korruptiv erlangte Auftrag wiederum spült Geld in die Unternehmenskasse, so dass das Unternehmen hier etwas erlangt, das zum Gegenstand einer Vermögensabschöpfung gemacht werden kann.

Wir sind mit den prozessualen und materiellen Besonderheiten des Einziehungsverfahrens sowie den beteiligten Behörden und Strukturen bestens vertraut.

Wir vertreten und beraten die Verantwortlichen eines Unternehmens, egal in welcher Rolle das Unternehmen zum Beteiligten eines Einziehungsverfahrens wird.