Wirtschaftsstrafrecht
Im heutigen Kontext des Wirtschaftsstrafrechts werden nicht mehr ausschließlich (Subventions-)Betrug und Untreue sanktioniert. Vielmehr rücken Entscheidungsträger und Unternehmen vermehrt ins Blickfeld von Staatsanwaltschaften, die ihre Anstrengungen im Kampf gegen vermutete Wirtschaftskriminalität intensivieren.
Unsere langjährige Expertise liegt in der Verteidigung von Managern sowie nationalen und internationalen Unternehmen unterschiedlichster Größenordnungen.
Wir begleiten unsere Mandanten durch sämtliche Phasen von Straf- und Bußgeldverfahren, beginnend bei internen Untersuchungen oder Durchsuchungen bis hin zu Vernehmungen vor Behörden, Gerichten oder Untersuchungsausschüssen.
Darüber hinaus stehen wir ihnen während Ermittlungs- und Hauptverfahren bis zur Revision tatkräftig zur Seite.
Allgemeine Vermögensdelikte
Gerade der Straftatbestand der Untreue wurde durch die Rechtsprechung in den letzten Jahren immer extensiver ausgelegt. So hat sich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23.06.2010 mit der höchstrichterlichen Auslegung des Untreuetatbestands auseinandergesetzt und dabei betont, dass der Untreuetatbestand mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zwar zu vereinbaren ist, die einschränkenden höchstrichterlichen Maßstäbe aber streng anzuwenden sind (BVerfG Beschl. v. 23.06.2010 – Az.: 2 BvR 2559/08; Az.: 2 BvR 105/09; Az.: 2 BvR 491/09).
Sowohl beim Betrug als auch bei der Untreue muss der von der Rechtsprechung entwickelte Gefährdungsschaden stets in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise festgestellt und dabei müssen auch unvermeidliche Prognose- und Beurteilungsspielräume einbezogen werden.
Arbeitsstrafrecht
Werden Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten oder kommt es wegen unsachgemäßer Maschinenbedienung zu Arbeitsunfällen, so ermittelt die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung. In diesem Kontext wird dann auch die Frage eines Organisationsverschulden auf der Leitungsebene geprüft.
Von höchster praktischer Bedeutung ist der Vorwurf der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266 a StGB, der vor allem im Zusammenhang mit der Beschäftigung von sog. Scheinselbständigen besonders häufig erhoben wird.
Auch die Illegale Arbeitnehmerüberlassung/-entsendung ist ein Teilbereich des Arbeitsstrafrechts und ist nicht selten Gegenstand von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.
Beim Abwerben eines Mitarbeiters, der Zugang zu Betriebsgeheimnissen hat und die von diesem zum Vorteil des neuen Arbeitgebers gesichert und mitgenommen werden, kommt eine Strafbarkeit nach dem neu geschaffenen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Betracht.
Bilanzstrafrecht
Die strafrechtliche Verfolgung von angeblichen Bilanzverstößen hat aufgrund einiger großer Anlageskandale erheblich zugenommen. Bilanzen werden häufig bereits unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung einer kritischen Prüfung unterzogen. Diese „Prüfung“ erfolgt nicht selten zunächst durch Kapitalmarktakteure oder die Presse, mündet dann aber oft in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.
Geldwäschestrafrecht
Die Reform im Jahr 2021 hat dem Geldwäschetatbestand des § 261 StGB durch ihren „All-Crime-Ansatz“ einen beinahe uferlosen Anwendungsbereich verschafft. Es ist daher mit einem Anstieg von Verfahren in diesem Bereich zu rechnen.
Die Geldwäschestrafbarkeit steht auch in einem engen Überschneidungsbereich mit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung.
Insolvenzstrafrecht
Das Insolvenzstrafrecht umfasst in erster Linie die klassischen Tatbestände der Insolvenzverschleppung und des Bankrotts.
Der Verdacht einer Insolvenzstraftat wird von den Ermittlungsbehörden schnell bejaht. Oft wird hier die zivilrechtliche Bewertung eines Insolvenzgutachters vorschnell auf die Begründung eines strafrechtlichen Vorwurfs übertragen. Für den strafrechtlichen Vorwurf kommt es zentral darauf an, ab welchem Zeitpunkt eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bestanden hat und vor allem ab wann dies einem Geschäftsführer bewusst war.
Bei einer Unternehmenskrise kann häufig durch eine frühzeitige präventive Beratung der Gefahr strafrechtlicher Ermittlung entgegengewirkt werden.
Kapitalmarktstrafrecht
Das BaFin löst durch ihre Strafanzeigen die Einleitung von Ermittlungsverfahren aus und begleitet diese bis zum Abschluss regelmäßig auch weiter durch ihre Fachkompetenz.
Das Kapitalmarktstrafrecht umfasst insbesondere die Strafvorschriften nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), also den Insiderhandel sowie die Marktmanipulation. Auch die Strafvorschriften, die sich unmittelbar an die Verantwortlichen des Kreditinstitutes richten (KWG), sind Teil des Kapitalmarktstrafrechts. Zudem spielen die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches, also insbesondere Untreue und Betrug/ Anlagebetrug hier eine große Rolle.
Mit der Strafvorschrift des Kreditbetruges soll umgekehrt das Kreditinstitut vor Schäden geschützt werden.
Korruptionsstrafrecht
Heute sind vor allem Zahlungen im Ausland bzw. in das Ausland häufig der Gegenstand staatsanwaltschaftllicher Ermittlungsverfahren. Häufig werden die Zahlungen durch tatsächliche oder angebliche Beraterverträge verdeckt.
Aber auch die nationale Korruption ist nicht etwa verschwunden, so dass sowohl im Hinblick auf die sog. Amtsträgerkorruption als auch im Hinblick auf die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr zahlreiche Strafverfahren geführt werden.
Zeugenbeistandschaft
Jeder kann in die Situation kommen, als Zeuge Teil eines Strafverfahrens zu werden. Auch wenn die polizeiliche Vernehmung den Normalfall eines ersten Kontakts des Zeugen mit strafrechtlichen Ermittlungen darstellt, gibt es daneben auch andere Konstellationen, wie z.B. sog. Internal Investigations von Unternehmen. Unabhängig davon, welche dieser Konstellationen vorliegt, hat ein Zeuge ein Recht auf einen anwaltlichen Zeugenbeistand.
Da die Rolle des Zeugen für diesen schnell sehr unangenehm werden kann und der Zeuge allein im Hinblick auf das Erkennen und Wahren seiner Rechte und Pflichten sehr leicht überfordert werden kann, empfiehlt es sich für Zeugen regelmäßig, dieses Recht auf einen anwaltlichen Zeugenbeistand auch in Anspruch zu nehmen.